Satzung für den „Skiclub ‚Heizer vom Grödner Tal’ Rü.-Bauschheim 1981“
Art. 1 Allgemeines und Körperschaft
1. Der „Skiclub ‚Heizer vom Grödner Tal’ Rüsselsheim-Bauschheim 1981 e.V.“ mit Sitz in Rüsselsheim-Bauschheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung und Pflege des Skisports und diesen insbesondere Kindern und Jugendlichen näher zu bringen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die „Werkstätten für Behinderte Rhein-Main e.V., Rüsselsheim-Königstädten, Elsa-Brandström-Allee“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Art. 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
2. Er hat die Aufgabe den Skisport zu pflegen und diesen insbesondere Kindern und Jugendlichen näher zu bringen.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Etwaige Überschüsse dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Art. 3 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Skiclub ‚Heizer vom Grödner Tal’ Rüsselsheim-Bauschheim 1981 e.V.“ und hat seinen Sitz in Rüsselsheim-Bauschheim.
2. Der Verein ist beim Amtsgericht Darmstadt im Vereinsregister unter dem Aktenzeichen 8VR 80315 eingetragen.
3. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Art. 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, Kindern, Jugendlichen, ordentlichen und passiven Mitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, sie nehmen am Vereinsgeschehen aktiv teil. Sie besitzen in der Mitgliederversammlung aktives und passives Stimmrecht.
4. Kinder sind Mitglieder unter 14 Jahren, Jugendliche sind Mitglieder zwischen 14 und 17 Jahren.
5. Passive Mitglieder beteiligen sich nicht selbst am Vereinsgeschehen, sie unterstützen und fördern jedoch die Ziele des Vereins.
Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
2. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Unkosten. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
5. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins zu.
Art. 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
2. Aufnahmeanträge von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
4. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
6. Eine Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Sie kann nur bis zum jeweiligen Quartalsende erfolgen und muss dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor dem Quartalsende vorliegen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag für das laufende Quartal zu entrichten.
6. Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung den Beitrag schuldig bleibt oder bei grobem oder mehrmaligem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit, bei Einspruch, der die Aufhebung des Ausschlusses bewirkt, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
7. Mit der Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses erlöschen alle Ansprüche aus diesem, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Art. 7 Aufnahmegebühr und Beitrag
1. Die Höhe einer Aufnahmegebühr und die Höhe und Fälligkeit des Beitrags richten sich nach den jeweiligen Bedürfnissen des Vereins und werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit.
3. Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
4. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
Art. 8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Art. 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einberufen werden. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per e-mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
2. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens der dritte Teil aller Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % aller abstimmungsberechtigten Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen. Die zweite Mitgliederversammlung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten stattfinden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Die Entlastung des Vorstands
b. die Wahl des Vorstands
c. die Wahl des Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren
d. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer
e. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
f. Änderung der Satzung
g. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
6. Bei der Vorstandswahl ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich, im zweiten Wahlgang genügt die einfache Stimmenmehrheit.
Für Satzungsänderungen und für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit erforderlich.
7. Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.
Art. 10 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
Art. 11 Der Vorstand
1. Der Verein steht unter der Leitung des Vorstands, der ehrenamtlich tätig ist. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
2. Der Vorstand besteht aus
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden
c. dem Kassierer
d. dem Schriftführer
e. dem ersten Beisitzer
f. dem zweiten Beisitzer
g. dem dritten Beisitzer
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der erste, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, einberuft. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Vorstandbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, die Satzung schreibt ein anderes Mehrheitsverhältnis vor.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
6. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email- Vorlage sein. Die Email- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
Art. 12 Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglieder können solche Mitglieder werden, die sich durch langjährige Tätigkeit im Vorstand oder durch besondere aktive oder fördernde Tätigkeit für den Verein besonders verdient gemacht haben. Zu Ehrenmitgliedern ernennt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
Art. 13 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die „Werkstätten für Behinderte Rhein-Main e.V., Rüsselsheim-Königstädten, Elsa-Brandström-Allee“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Art. 14 Datenschutz, Recht am eigenen Bild
1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten auf der Grundlage des jeweils geltenden Datenschutzrechts, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiteren gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Verein erlässt hierzu durch den Vorstand eine Datenverarbeitungsrichtlinie, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
3. Die Datenverarbeitungsrichtlinie ist auf der homepage des Vereins unter www.sc-bauschheim.de zu veröffentlichen.
4. Die Mitglieder stimmen der Erstellung und Veröffentlichung von Fotos/Videos zu ihrer Person mit Namensnennung in Print-, Tele- sowie elektronischen Medien im Rahmen der Vereinsaktivitäten sowie zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über das Vereinsleben zu, soweit hierfür eine Zustimmung erforderlich ist. Diese Zustimmung kann von jedem Mitglied jederzeit schriftlich widerrufen werden.